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FAQ

Vergleichen & Sparen

1. Gibt es Befreiungen oder Zuschüsse bei den Energiekosten?

 

JA diese gibt es. Hierzu eine Zusammenfassung wenn man berechtigt ist für etwaige finanzielle Erleichterungen:

 

Rundfunkgebühren, Fernsprechentgelt, Ökostrompauschale:

Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden.
Aber auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) und die Befreiung von der Ökostrompauschale wird über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.

 

Netto-Einkommen:

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. D.h. die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieses Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.

Haushalts-Nettoeinkommen in EUR
ab 1.1.2017
1 Person    996,62
2 Personen 1.494,27
für jede weitere Person    153,78
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind nicht anzurechnen:
  • Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes,
  • Impfschadensgesetzes,
  • Kriegsopferrenten,
  • Heeresversorgungsrenten,
  • Opferfürsorgerenten,
  • Verbrechensopferrenten sowie
  • Unfallrenten und
  • das Pflegegeld

 

Abzugsfähige Ausgaben:

Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  • Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, (entsprechende Belege bitte dem Antrag in Kopie beilegen z. B. Mietvertrag, Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe etc.)
    Besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
  • anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des aktuellen Einkommenssteuergesetzes.

 

Hinweis:

Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich nicht um eine Leistung aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes (§ 2 Abs 2 zweiter Satz erster Unterfall FernsprechentgeltzuschussG), sondern um eine Leistung auf Grund des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, weswegen es zum Haushaltseinkommen zu rechnen ist.

Die Geltendmachung von Ausgaben für eine 24h-Betreuung ist ab 1.9.2016 nicht mehr nur ausschließlich über den Einkommensteuerbescheid zulässig. Solche Ausgaben können ab diesem Zeitpunkt auch dann geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministerium-Service zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. In dem Fall muss allerdings die Höhe der Ausgaben nachgewiesen werden.

Ab 1.9.2016 ist, wenn keine Mietkosten nachgewiesen werden, ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand als Abzugsposten anzusetzen.

Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist derzeit beim Fernsprechentgeltzuschuss noch nicht bekannt, weil sie erst durch Verordnung festgesetzt werden muss. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Pauschalbetrag EUR 140,00 betragen wird, wie bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren.

–> –>  Antragsformular  <– <–